Gesamtstrafe

Gesamtstrafe
Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe bei Verurteilung wegen mehrerer Taten, die gleichzeitig abgeurteilt werden (§ 53 StGB). Die G. darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen; sie darf bei zeitiger  Freiheitsstrafe 15 Jahre und bei  Geldstrafe 720  Tagessätze nicht überschreiten (§ 54 II StGB). Wird eine vor der früheren Verurteilung begangene Tat später abgeurteilt, so ist nachträglich eine G. zu bilden (§ 55 StGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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